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Rette ein Kinderleben, Schweiz |
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Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Heimen und Kindern in Brasilien |
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Statuten |
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vom 02. Juli 1997 / 07. Dezember 2004 |
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Art. 1 |
Name und Sitz 1. Unter dem Namen „Rette ein Kinderleben, Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB mit Sitz am Wohnort der Präsidentin / des Präsidenten. 2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. |
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Art. 2 |
Ziel und Zweck 1. Der Verein verbessert im Rahmen seiner Möglichkeiten die Lebensbedingungen von Kindern in der 3. Welt, die aus der untersten sozialen Schicht kommen. 2. Diese Verbesserungen erfolgen durch Vermittlungen von Einzelpatenschaften für Kinder und ihre Familien, Unterstütz- ungen von Kindertagesstätten, Waisenheimen, handwerklichen Einrichtungen oder durch andere soziale Unterstützungsaktivitäten. 3. Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit dem deutschen Verein „Rette ein Kinderleben“ e.V. zusammen. |
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Art. 3 |
Tätigkeiten 1. Der Verein vermittelt Patenschaften und Spenden. 2. Der Verein sorgt für den Mittel- und Informationsfluss zwischen Spender/innen und Patenkindern, Heimen und Sozialeinrichtungen in der 3. Welt. 3. Der Verein kontrolliert die Verwendung der Spenden im Rahmen seiner Möglichkeiten in Zusammenarbeit mit seinen Partnerorganisationen. 4. Der Verein organisiert Veranstaltungen zu Mittelbeschaffung. |
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Art. 4 |
Mitgliedschaft 1. Mitglied werden können alle volljährigen, natürlichen Personen. 2. Der Antrag zur Mitgliedschaft muss dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden und über die Aufnahme bestimmt die Mitgliederversammlung. 3. Die Vereinsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 4. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht. 5.* Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. 6.* Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Jahr Fr. 30.-. 7. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrags entbunden. |
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Art. 5
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*Beendigung der Mitgliedschaft 1.* Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, unter Einhaltung einer halbjährlichen Frist auf Ende des Kalenderjahres und hat schriftlich zu erfolgen. 2.* Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Statuten, den Vereinsbeschlüssen oder den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, oder den Beitragszahlungen nicht nachkommt. |
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Art. 6 |
Organe a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Revisoren d) Regionalgruppen
a) Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel zu Beginn des Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2. Die Einladung erfolgt schriftlich, 20 Tage vor der Mitgliederversammlung, unter Beilage der Traktandenliste. 3. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden, werden auf die Traktandenliste gesetzt. 4. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 2/5 der Mitglieder dies begehrt. 5. Den Vorsitz führt die/der Präsident/in. 6. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
8. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses Protokoll, die Jahresrechnung und der Jahresbericht können von jeder Person angefordert werden, die die Ziele und Zwe-cke des Vereins finanziell gefördert hat.
b) Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und wird für die Amtsdauer von 1 Jahr gewählt, wobei die Wiederwahl möglich ist. 2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach aussen. 3. Er hat ausser der Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung auch die Vereinsbeschlüsse auszuführen und durch seine Tätigkeit die Interessen des Vereins zu fördern. 4. Die/der Kassier/in hat mit den ihr/ihm anvertrauten Geldern im Vereinssinn zu verfahren. 5. Ausserordentliche Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über sFr. 10'000.00 sind für den Verein verbindlich, wenn der Vorstand dem zugestimmt hat. 6. Der Vorstand bestimmt die Partnerorganisationen, hier und in der 3. Welt, mit denen gemeinsam der Vereinszweck erfüllt wird. Die Regionalgruppen werden vom Vorstand gebildet und allenfalls wieder aufgelöst.
c) Revisorinnen/Revisoren 1. Die Revisorinnen/Revisoren haben die Aufgabe, die Buch- und Kassenführung des Vereins alljährlich zu überprüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zu rapportieren. 2. Die 2 Revisorinnen/Revisoren werden für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
d) Regionalgruppen 1. Dieses sind ortgebundene Interessengemeinschaften, die sich verpflichten, bei von Ihnen organisierten Veranstaltungen unter dem Namen des Vereins im Sinne desselben zu handeln und zu informieren. 2. Sie werden vom Vorstand gebildet und allenfalls wieder aufgelöst. |
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Art. 7 |
Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
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Art. 8 |
Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
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Art. 9 |
*Schlussbestimmungungen 1.* Diese Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelsmehrheit der an der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden. 2.* Der Verein wird durch Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst. 3. Das bei der Auslösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen muss im Sinne des in den Statuten festgelegten Vereinszwecks verwendet werden. Hierüber bestimmt der Vorstand. |
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* Fassung vom 07. Dezember 2004 |
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Die Präsidentin Vorstandsmitglied (Kassierin) Verena Maibach Susanne Müller _____________________________________________________________________________________________________ |
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