Rette ein Kinderleben, Schweiz

 

                       Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Heimen und Kindern in Brasilien

 

 

 

Statuten

 

vom 02. Juli 1997 / 07. Dezember 2004

 

Art. 1

 

Name und Sitz

1. Unter dem Namen „Rette ein Kinderleben, Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB mit Sitz am

    Wohnort der Präsidentin / des Präsidenten.

2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

Art. 2

 

Ziel und Zweck

1. Der Verein verbessert im Rahmen seiner Möglichkeiten die Lebensbedingungen von Kindern in der 3. Welt, die aus der

    untersten sozialen Schicht kommen.

2. Diese Verbesserungen erfolgen durch Vermittlungen von Einzelpatenschaften für Kinder und ihre Familien, Unterstütz-

    ungen von Kindertagesstätten, Waisenheimen, handwerklichen Einrichtungen oder durch andere soziale Unterstützungsaktivitäten.

3. Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit dem deutschen Verein „Rette ein Kinderleben“ e.V. zusammen.

 

Art. 3

 

Tätigkeiten

1. Der Verein vermittelt Patenschaften und Spenden.

2. Der Verein sorgt für den Mittel- und Informationsfluss zwischen Spender/innen und Patenkindern, Heimen und Sozialeinrichtungen

    in der 3. Welt.

3. Der Verein kontrolliert die Verwendung der Spenden im Rahmen seiner Möglichkeiten in Zusammenarbeit mit

    seinen Partnerorganisationen.

4. Der Verein organisiert Veranstaltungen zu Mittelbeschaffung.

 

Art. 4

 

Mitgliedschaft

1. Mitglied werden können alle volljährigen, natürlichen Personen.

2. Der Antrag zur Mitgliedschaft muss dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden und über die Aufnahme bestimmt

    die Mitgliederversammlung.

3. Die Vereinsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

4. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht.

5.* Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6.* Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Jahr Fr. 30.-.

7. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder,

    sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrags entbunden.

 

Art. 5

 

 

*Beendigung der Mitgliedschaft

1.* Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, unter Einhaltung einer halbjährlichen Frist auf Ende des Kalenderjahres

      und hat schriftlich zu erfolgen.

2.* Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Statuten,

      den Vereinsbeschlüssen oder den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, oder den Beitragszahlungen nicht nachkommt.

 

Art. 6

 

Organe

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Revisoren

d) Regionalgruppen

 

a) Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel zu Beginn des Vereinsjahres statt.

    Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Die Einladung erfolgt schriftlich, 20 Tage vor der Mitgliederversammlung, unter Beilage der Traktandenliste.

3. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung

    schriftlich eingereicht werden, werden auf die Traktandenliste gesetzt.

4. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes

    oder wenn 2/5 der Mitglieder dies begehrt.

5. Den Vorsitz führt die/der Präsident/in.

6. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident.

 

7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Wahl von Präsident/in, Vorstand und Revisorinnen/Revisoren
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Statuten Änderung und allenfalls Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

8. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses Protokoll, die Jahresrechnung und der Jahresbericht

    können von jeder Person angefordert werden, die die Ziele und Zwe-cke des Vereins finanziell gefördert hat.

 

b) Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und wird für die Amtsdauer von 1 Jahr gewählt,

    wobei die Wiederwahl möglich ist.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach aussen.

3. Er hat ausser der Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung auch die Vereinsbeschlüsse auszuführen

    und durch seine Tätigkeit die Interessen des Vereins zu fördern.

4. Die/der Kassier/in hat mit den ihr/ihm anvertrauten Geldern im Vereinssinn zu verfahren.

5. Ausserordentliche Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über sFr. 10'000.00 sind für den Verein verbindlich,

    wenn der Vorstand dem zugestimmt hat.

6. Der Vorstand bestimmt die Partnerorganisationen, hier und in der 3. Welt, mit denen gemeinsam der Vereinszweck erfüllt wird.

    Die Regionalgruppen werden vom Vorstand gebildet und allenfalls wieder aufgelöst.

 

c) Revisorinnen/Revisoren

1. Die Revisorinnen/Revisoren haben die Aufgabe, die Buch- und Kassenführung des Vereins alljährlich zu überprüfen

    und der ordentlichen Mitgliederversammlung zu rapportieren.

2. Die 2 Revisorinnen/Revisoren werden für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

d) Regionalgruppen

1. Dieses sind ortgebundene Interessengemeinschaften, die sich verpflichten, bei von Ihnen organisierten Veranstaltungen

    unter dem Namen des Vereins im Sinne desselben zu handeln und zu informieren.

2. Sie werden vom Vorstand gebildet und allenfalls wieder aufgelöst.

 

Art. 7

 

Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Patenschaftsbeiträgen
  • Spenden
  • Einnahmen aus Veranstaltungen

 

Art. 8

 

Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Art. 9

 

*Schlussbestimmungungen

1.* Diese Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelsmehrheit

    der an der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.

2.* Der Verein wird durch Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst.

3. Das bei der Auslösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen muss im Sinne des in den Statuten festgelegten

    Vereinszwecks verwendet werden. Hierüber bestimmt der Vorstand.

 

 

*  Fassung vom 07. Dezember 2004

 

Die Präsidentin        Vorstandsmitglied (Kassierin)

Verena Maibach      Susanne Müller

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